§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Presseclub Darmstadt“ (PCD) mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
2. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein widmet sich:
a) der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und der Völkerverständigung,
b) der beruflichen Bildung in- und ausländischer Journalisten,
c) der Information und Meinungsbildung
d) der Ausgestaltung des Leitbildes Wissenschaftsstadt Darmstadt
2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) Vortragveranstaltungen und Seminare, die geeignet sind, die Gedanken internationaler Gesinnung und Völkerverständigung zu vertiefen und wach zu halten, sowie durch Förderung von Publikationen, die der Toleranz auf allen Gebieten des menschlichen Zusammenlebens dienen.
b) Fortbildungsveranstaltungen – unter Einschaltung externer Referenten, Ausbilder und Lehrer – ins besondere im Interesse der Förderung des publizistischen Nachwuchses.
c) Ausstellungen sowie Lesungen jeglicher Art.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Presseclub Darmstadt gehören persönliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Gastmitglieder an. Die bereits erworbenen Mitgliedsrechte bleiben unberührt. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
2. Persönliche Mitglieder können hauptberuflich tätige Journalisten, freie Publizisten, redaktionelle Mitarbeiter aus Marketing, Presse – und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, Institutionen, Verlagen und PR-Agenturen sowie Journalisten im Ruhestand werden.
3. Die korporative Mitgliedschaft können Unternehmen der Wirtschaft, politische Körperschaften der Legislative und der Exekutive, Parteien, Kammern und Verbände erwerben.
4. Gastmitglieder können natürliche Personen werden, die beruflich Verbindung zu Presse, Funk und Fernsehen halten.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7. Ehrenvorsitzender oder Ehrenmitglied auf Lebenszeit kann wer den, wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat.
Vorschläge kann jedes Einzelmitglied machen. Der Vorschlag muss von mindestens zehn weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
3. Stimmberechtigt sind persönliche und korporative Mitglieder. Nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können sich durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen, die vor Beginn der Versammlung dem Vorstand jeweils eine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben.
4. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmbe rechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.
7. Der Mitgliederversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen, der zuvor von zwei sachkundigen Mitgliedern geprüft worden ist. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister
und bis zu 4 Besitzern.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
3. Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes müssen persönliche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 2 sein.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der zweijährigen Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so entscheidet der Vorstand, ob der Mitgliederversammlung die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtszeit des Vorstandes vorgeschlagen wird.
5. Beschlüsse über den Erwerb oder die Veräußerung sowie über die Belastung von Immobilien und über die Aufnahme von Krediten über mehr als 50.000,- EUR müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
6. Vorstandsbeschlüsse zur Begründung von Dauerschuldverhältnissen (Miet-, Pacht-, Dienstverträge etc.), die eine Jahresverpflichtung von mehr als 25.000,- EUR für den Verein beinhalten, und der Abschluss oder die Kündigung eines Bewirtungsvertrages müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitarbeiter gegen Entgelt einstellen.
§ 7 Fachausschüsse
1. Zur Unterstützung des Vorstandes können Fachausschüsse gebildet werden.
2. Auftrag und Zusammensetzung des Ausschusses bestimmt der Vorstand.
§ 8 Rechtsgeschäfte
Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder einem von ihnen jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Jahresquartals zu zahlen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Vorstand kann einem persönlichen Mitglied Senkung oder Erlass des Beitrages aus wirtschaftlichen Gründen bewilligen.
§ 10 Austritt
Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die diesbezügliche Erklärung muss dem Vorstand bis zum 31, Dezember zugehen.
§ 11 Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die in der Satzung festgelegten Ziele verstoßen, dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen oder – trotz schriftlicher Mahnung – mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins und seiner Einrichtungen kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Hierzu bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er wird nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten und vertre tenen Mitglieder anwesend ist und der Auflösungsbeschluss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zustande kommt. Die Mitgliederversammlung bestellt auch die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ober bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder seiner Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Studiengang Journalismus der Hochschule Darmstadt für die Finanzierung von Studienprojekten.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt am 17.1.2005 in Kraft.